Die Aussagen des Beschuldigten und D.G. sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Beide schilderten den Vorfall glaubhaft und nachvollziehbar. Die Schilderungen der beiden stimmten von Beginn an überein. Dabei erzählen nicht beide die identische, möglicherweise im Voraus abgesprochene Geschichte, sondern sie schildern ihre Beobachtungen erlebnisnah und konstant aus ihrer eigenen Perspektive mit unterschiedlichen Erinnerungslücken. Im Übrigen ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bis ins letzte Detail abzusprechen, wurden sie doch noch am selben Abend nach dem Vorfall von der Polizei inhaftiert und getrennt voneinander zur Sache befragt.