1.4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und D.G. mit der Vorinstanz davon aus, dass es zwischen B.F. und D.G. zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte nicht aktiv eingegriffen hat.