377). Erstellt ist auch, dass diesem Aufeinandertreffen einige Tage zuvor eine telefonische Auseinandersetzung zwischen B.F. und D.G. vorausging, anlässlich -5- welcher B.F. D.G. beschimpfte und drohte (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SST.2022.108 E. 2).