1.4. 1.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und D.G. am 27. Januar 2020 um ca. 18:00 Uhr auf B.F. vor dessen Wohnhaus getroffen sind, D.G. B.F. konfrontierte und sich B.F. bei der darauffolgenden Auseinandersetzung diverse Verletzungen zuzog, nämlich Blutergüsse mit Weichteilschwellungen am Nasenrücken, am linken Augenunterlid, an der linken Jochbogenregion, beidseitig am Hinterkopf und in der Scheitelregion linkseitig sowie einen Nasenschiefstand nach rechts, Druckschmerzhaftigkeit am rechten Unterkieferast, Hautrötungen und Hautabschürfungen an den Händen (UA act. 377).