1.3.2. Des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Eine psychische Teilnahme mittels warnenden Zurufen kann erst angenommen werden, wenn bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).