Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Anschlussberufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Plädoyer Staatsanwaltschaft). -4- Der Beschuldigte beantragte, die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen (vorgängige Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten vom 18. August 2022; Protokoll Berufungsverhandlung S. 47 ff.).