Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe zusammen mit D.G. ihn aufgesucht und ohne Vorwarnung oder Reaktion auf seine Äusserung, sie sollen warten, um mit ihm das Missverständnis klären zu können, auf ihn mit einer Eisenstange und mit den Fäusten eingeschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Er beantragte entsprechend im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten (SST.2022.109) sowie im Verfahren gegen D.G. (SST.2022.110), beide seien des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Plädoyer Privatkläger S. 3; 5 ff.).