3.4. Der Privatkläger B.F. reichte am 15. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort und am 29. September 2022 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung des Privatklägers B.F. sei abzuweisen. 3.6. Der Privatkläger B.F. reichte schliesslich am 1. November 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. -3-