3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 beantragte der Privatkläger B.F. einen Schuldspruch des Angriffes, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch des Raufhandels und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00. Sie reichte am 4. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 18. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort ein.