Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.109 (ST.2021.32, StA.2020.337) Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger B.F._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschuldigter C.G._____, geboren am tt.mm.1986, von Wohlen AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Seiler, […] Gegenstand Raufhandel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. April 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. November 2021 vom Vorwurf des Raufhandels frei. Die Zivil- forderungen wurden abgewiesen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 beantragte der Privatkläger B.F. einen Schuldspruch des Angriffes, der versuchten schweren Körper- verletzung sowie der einfachen Körperverletzung. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft einen Schuldspruch des Raufhandels und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00. Sie reichte am 4. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 18. August 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort ein. 3.4. Der Privatkläger B.F. reichte am 15. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort und am 29. September 2022 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung des Privatklägers B.F. sei abzuweisen. 3.6. Der Privatkläger B.F. reichte schliesslich am 1. November 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. -3- 3.7. Die Berufungsverhandlung i.S. A.F. (SST.2022.107), B.F. (SST.2022.108), C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110) fand am 5. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Januar 2020 an einem Raufhandel mit seinem Bruder D.G. sowie B.F. teilgenommen. Dem angeklagten Sachverhalt zufolge habe sich der Beschuldige gemeinsam mit D.G. an den Wohnort von B.F. begeben, um diesen für die anlässlich einer früheren telefonischen Auseinandersetzung ausgesprochenen Droh- ungen und Beschimpfungen zur Rede zu stellen. Nachdem der Beschul- digte und D.G. auf B.F. getroffen seien, sei es nach einem kurzen Wortgefecht zu einer Schubserei zwischen B.F. und D.G. gekommen, welche schliesslich in einer Schlägerei zwischen sämtlichen drei Personen geendet habe. B.F. wie auch D.G. haben sich dabei diverse Verletzungen zugezogen. 1.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschul- digte nicht an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, sondern abseitsgestanden habe. Da ein Raufhandel die tätliche Auseinander- setzung dreier Personen voraussetze, komme vorliegend ein Raufhandel nicht in Frage, weshalb sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Rauf- handels freigesprochen hat. Dafür hat sie D.G. der einfachen Körper- verletzung zum Nachteil von B.F. schuldig gesprochen, was denn auch unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe zusammen mit D.G. ihn aufgesucht und ohne Vorwarnung oder Reaktion auf seine Äusserung, sie sollen warten, um mit ihm das Missverständnis klären zu können, auf ihn mit einer Eisenstange und mit den Fäusten eingeschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Er beantragte entsprechend im vorliegenden Verfahren gegen den Beschul- digten (SST.2022.109) sowie im Verfahren gegen D.G. (SST.2022.110), beide seien des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Plädoyer Privat- kläger S. 3; 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Anschlussberufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Plädoyer Staatsanwaltschaft). -4- Der Beschuldigte beantragte, die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen (vorgängige Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten vom 18. August 2022; Protokoll Berufungsverhandlung S. 47 ff.). 1.3. 1.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 1.3.2. Des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Eine psychische Teilnahme mittels warnenden Zurufen kann erst angenommen werden, wenn bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). 1.4. 1.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und D.G. am 27. Januar 2020 um ca. 18:00 Uhr auf B.F. vor dessen Wohnhaus getroffen sind, D.G. B.F. konfrontierte und sich B.F. bei der darauffolgenden Auseinandersetzung diverse Verletzungen zuzog, nämlich Blutergüsse mit Weichteilschwellungen am Nasenrücken, am linken Augenunterlid, an der linken Jochbogenregion, beidseitig am Hinter- kopf und in der Scheitelregion linkseitig sowie einen Nasenschiefstand nach rechts, Druckschmerzhaftigkeit am rechten Unterkieferast, Haut- rötungen und Hautabschürfungen an den Händen (UA act. 377). Erstellt ist auch, dass diesem Aufeinandertreffen einige Tage zuvor eine telefonische Auseinandersetzung zwischen B.F. und D.G. vorausging, anlässlich -5- welcher B.F. D.G. beschimpfte und drohte (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SST.2022.108 E. 2). Bestritten wird hingegen, ob der Beschuldigte an der tätlichen Auseinander- setzung zwischen D.G. und B.F. teilnahm, was zur Erfüllung des Tat- bestandes des Raufhandels oder des Angriffes notwendig wäre. Sofern dies zu bejahen wäre, ist weiter umstritten, ob B.F. sich hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung lediglich passiv verhielt (Angriff im Sinne von Art. 134 StGB) oder aktiv teilnahm (Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB). 1.4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und D.G. mit der Vorinstanz davon aus, dass es zwischen B.F. und D.G. zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte nicht aktiv eingegriffen hat. Die Aussagen des Beschuldigten und D.G. sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Beide schilderten den Vorfall glaubhaft und nachvoll- ziehbar. Die Schilderungen der beiden stimmten von Beginn an überein. Dabei erzählen nicht beide die identische, möglicherweise im Voraus abgesprochene Geschichte, sondern sie schildern ihre Beobachtungen erlebnisnah und konstant aus ihrer eigenen Perspektive mit unter- schiedlichen Erinnerungslücken. Im Übrigen ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bis ins letzte Detail abzusprechen, wurden sie doch noch am selben Abend nach dem Vorfall von der Polizei inhaftiert und getrennt voneinander zur Sache befragt. Des Weiteren zeigten sie sich von Beginn an selbstkritisch. Der Beschuldigte gestand bereits zu Beginn Fehler ein und zeigte sich einsichtig (UA act. 490). Darüber hinaus belastete er B.F. nicht unnötig und räumte vermehrt ein, er könne nicht sagen bzw. er habe nicht gesehen, ob B.F. D.G. überhaupt geschlagen habe. Vielmehr habe B.F. lediglich seine Körperkraft eingesetzt, um zu «schüpfen» (UA act. 476; 486; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Dafür belastete er von sich aus seinen Bruder D.G. mit der Aussage, dass dieser die körperliche Auseinander- setzung gesucht habe und dass er und nicht B.F. als erstes tätlich wurde (UA act. 472). Aber auch D.G. gestand von Beginn an ein, dass er (aufgrund früher ausgesprochener Drohungen) die Konfrontation mit B.F. gesucht und sodann die (tätliche) Auseinandersetzung gestartet habe. Er habe B.F., als dieser in seine Richtung gekommen sei, weggestossen, worauf dieser ihn zurückgeschupft habe (UA act. 431; 435; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.). Demgegenüber sind die Aussagen von B.F. weder schlüssig noch nachvollziehbar. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, verwickelt er sich -6- vermehrt in Widersprüche und es mangelt schliesslich bereits an der Konstanz seiner Aussagen. So gibt er anfänglich wiederholt zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit einer Metallstange mehrfach auf ihn ein- geschlagen (UA act. 500, 513, 514). Mit dieser Version der Geschichte wandte er sich dann im Übrigen auch früh an den «Blick» (UA act. 424 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. Mai 2022 war er jedoch plötzlich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte ihn überhaupt mit der Stange geschlagen habe oder nicht (UA act. 531). Dies erscheint sehr merkwürdig, betonte B.F. doch zuerst noch, was für schlimme Verlet- zungen ihm durch die Stange zugefügt worden seien und dass die beiden Brüder G. – hätten sie keine Stange verwendet – gegen ihn aufgrund seines mehrjährigen Kampfsporttrainings keine Chance gehabt hätten (UA act. 531). Es kann sich folglich bei der Frage, ob mit der Stange auf ihn eingeschlagen wurde oder nicht, nicht um ein blosses Detail handeln, dass man plötzlich nicht mehr weiss oder bei dem man sich nicht sicher ist. Ferner ist auch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten durch das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals X., das die Untersuchung der körperlichen Verletzungen von B.F. zum Inhalt hatte, zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise auf ein einwirkendes, hartes Werkzeug wie ein Schlagring oder eine Eisenstange abgrenzbar seien. Bei einem Vorgang, wie von B.F. geschildert, seien schwerwiegendere und gegebenenfalls geformte Verletzungen wie z.B. Quetschrisswunden über den knöchernen Widerlagern, Striemen etc. zu erwarten gewesen. Die angegebenen Schläge mit einer Eisenstange und Fusstritten würden morphologisch nicht verifiziert werden können und würden selbst unter der Annahme, dass er am Oberkörper eine dicke Jacke getragen habe, im Widerspruch zu der sehr massiven Gewaltangabe stehen (UA act. 378). Auffallend ist weiter, dass B.F. erst dann unsicher über die Schläge mit der Metallstange wurde, als das Ergebnis des Gutachtens vorlag. Dies erweckt den Eindruck, als ob B.F. seine Aussagen fortlaufend an den Stand der Ermittlungen anpasste. Weitere Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Ausgang der tätlichen Auseinandersetzung. Gemäss B.F. sei er während der ersten Faustschläge von D.G. teilweise weggetreten und habe anschliessend ganz das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien seine Mutter A.F. und sein Bruder E.F. bereits neben ihm gewesen (UA act. 500 f.). An einer weiteren Einvernahme ergänzte er sodann noch, dass sein Bruder E.F. Wasser über ihn geschüttet habe, um ihn wieder zu Bewusstsein zu bringen. Dieser habe ihn dann ins Spital gebracht, wobei er erst während der Autofahrt wieder richtig bei Sinnen gewesen sei (UA act. 516). B.F. führte auch aus, dass er vor dem Aufeinandertreffen mit den Brüdern G. mit einem «I.» am Telefon gewesen sei (UA act. 539; Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Die Auswertung des Mobiltelefons von B.F. hat ergeben, dass dieses Telefon um 18:09 Uhr gewesen ist (UA act. 323). Um 18:28 Uhr hat B.F. dann per WhatsApp ein von sich selbst um 18:23 Uhr aufgenommenes -7- Selbstportrait an seinen Bruder E.F. geschickt. Auf dem Bild sind Blut- spuren in der Nasen- und Mundregion von B.F. zu erkennen. Sein Haar und seine Kleidung sind zu diesem Zeitpunkt jedoch trocken. E.F. antwortete auf dieses Bild sogleich mit: «Deee nutesohm» (UA act. 314, 324). Zudem sind um 18:21 Uhr verschiedene Anrufversuche an E.F. im Anrufprotokoll des Mobiltelefons von B.F. verzeichnet (UA act. 323). Daraus ergibt sich, dass sich die Auseinandersetzung zwischen 18:09 Uhr und 18:21 Uhr ereignet haben muss und dass B.F. zumindest wenige Minuten nach der Auseinandersetzung mit D.G. bei vollem Bewusstsein gewesen ist. Darüber hinaus entpuppt sich die Aussage von B.F., wonach er von seinem Bruder aufgefunden und dieser ihn mit Wasser habe wecken müssen, als eine prompte Lüge. Vielmehr hat B.F. von sich aus seinen Bruder kontaktiert. Ebenso vermag die Aussage von B.F. nach Kon- frontation mit den obengenannten Mobiltelefonauswertungen nicht zu überzeugen, wonach seine Mutter A.F. die Anrufe an seinen Bruder E.F. mit seinem Mobiltelefon getätigt habe, als dieser mit B.F. zusammen auf dem Weg ins Spital gewesen sei (UA act. 540), denn beim verschickten Bild handelt es sich offensichtlich um ein Selbstportrait, das nicht die Mutter von ihm aufgenommen haben kann. Dass B.F. nun vor Obergericht zumindest eingesteht, dass die ausgewerteten Nachrichten und Anrufe auf seinem Mobiltelefon – und so auch das Selbstportrait – nun doch von ihm selbst stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38) und er doch nicht so lange bewusstlos gewesen sei, sondern eher filmrissartige Aussetzer gehabt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37), vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern. Vielmehr bekräftigt es den bereits bestehenden Eindruck, dass er seine Aussagen stets dem aktuellen Verfahrensstand anpasst und er sich so die für ihn beste Ausgangslage zu verschaffen versucht. Zudem steht die Tatsache, dass B.F. nun vor Obergericht eingestanden hat, lediglich gesehen zu haben, wie er von D.G., nicht aber vom Beschuldigten Schläge bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 f.), nicht nur im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, sondern spricht auch dafür, dass sich der Beschuldigte tatsächlich nicht an der Auseinandersetzung tätlich beteiligt hat. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen von A.F., die die Ereignisse angeblich aus dem Hauseingang beobachtet haben soll (UA act. 558 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.), als unglaubhaft und mit B.F. abgesprochen. Sie schilderte zwei Tage nach dem Vorfall das von ihr angeblich Beobachtete im Wesentlichen gleich wie B.F., was sich aber – wie dargelegt – nicht mit den Auswertungen des Mobiltelefons vereinbaren lässt. Darüber hinaus fällt auf, dass sie das angeblich Beobachtete nur rudimentär wiedergeben und zu diversen banalen Fragen keine Antwort geben konnte. So sei sie sich zwar sicher, dass sie gesehen habe, dass einer der beiden Brüder G. eine Eisenstange aus der Jacke gezogen habe, sie konnte aber weder die Kleidung von D.G. noch des -8- Beschuldigten beschreiben oder deren Farben nennen (UA act. 559; 564). Weiter sagte sie auch aus, dass sie beobachtet habe, dass ihr Sohn mehrfach getreten worden sei, sie konnte aber nicht sagen, wie viele Tritte sie ungefähr beobachtet haben soll (UA act. 561). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie das markante Gesicht des Beschuldigten mit Sicherheit wiedererkenne, da dieser von vorne in den Bauch von B.F. geschlagen habe. Hingegen habe der andere (folglich D.G.) die Eisenstange gehabt (UA act. 568 f.). Den Aussagen von B.F. folgend hätte aber der Beschul- digte und nicht D.G. die Eisenstange gehabt. Den Protokollen ist schliesslich zu entnehmen, dass B.F. während der Einvernahme seiner Mutter A.F. wiederholt unaufgefordert das Wort ergriff und ihr auf Serbisch Sachen sagte bzw. Anweisungen machte, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten und er des Raumes verwiesen wurde (UA act. 559 f.; 563; 703). So hat B.F. insbesondere versucht, Einfluss zu nehmen, als A.F. dazu befragt wurde, wer denn die Eisenstange gehabt haben soll (UA act. 563). Bezeichnend ist schliesslich, dass A.F. vor Obergericht, als sie nach dem Vorfall gefragt wurde, zuerst lediglich von angeblich beobachteten Fusstritten durch den Beschuldigten und D.G. sprach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.), nicht aber von einem verwendeten Schlagwerkzeug. Erst als sie explizit nach diesem gefragt wurde, war von einem gelben bzw. holzfarbenen Holzstock die Rede (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 15 f.). Dies obschon sie bis anhin immer von einer schwarzen Stange gesprochen hatte (UA act. 563; 697). Es muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass A.F. diese Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, D.G. und B.F. nicht beobachtet hat, sondern die belastenden Aussagen nach Absprache mit ihrem Sohn B.F. tätigte. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von B.F. als Schutz- behauptungen. Weiter erweisen sich auch die Aussagen von A.F. als erfunden. Demgegenüber erachtet das Obergericht die Aussagen des Beschuldigten und D.G. als in sich stimmig, schlüssig und glaubhaft. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen. Diesen Aussagen folgend fragte D.G. am 27. Januar 2020 seinen Bruder, den Beschuldigten, ob er mit ihm in seinem Fahrzeug «eine Runde drehen» würde, um nach B.F. Ausschau zu halten. Er habe nämlich aufgrund des Telefonats einige Tage zuvor zwischen ihm und B.F. Angst gehabt und B.F. deshalb treffen bzw. konfrontieren wollen, bevor dieser ihn irgendeinmal unerwartet angreifen werde. Er habe diese Differenzen nun endlich mit B.F. klären wollen und deshalb von sich aus die Konfrontation gesucht. Die beiden Brüder G. sind sodann in das Auto des Beschuldigten gestiegen, haben eine Runde in Q. gedreht, nach B.F. Ausschau gehalten und alsdann vor dessen Wohnblock parkiert. Als sie auf den herannahenden B.F. aufmerksam geworden sind, hat D.G. seinen Bruder gebeten, sich nicht einzumischen und nur darauf zu achten, ob B.F. eine Waffe ziehen würde. D.G. hat anschliessend die verbale Konfrontation gesucht. B.F. ist daraufhin auf ihn zugelaufen, worauf -9- D.G. ihn weggestossen hat. Es entwickelte sich eine Rangelei zwischen ihm und B.F., in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. D.G. hat dabei B.F. auch im Gesicht getroffen (UA act. 437). Die Schlägerei hat geendet, als D.G. bemerkte, dass B.F. blutete (UA act. 435 ff.; 452 ff.; 470; 472 ff.; 483; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.; 26 ff.). 1.4.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte nicht an der tätlichen Auseinandersetzung und somit an einem Raufhandel teil- genommen. Unter den vorliegenden Umständen kann auch nicht aufgrund der blossen Anwesenheit des Beschuldigten auf eine psychische Teil- nahme am Raufhandel geschlossen werden, setzt eine solche doch voraus, dass bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung – wie vom Privatkläger B.F. beantragt – fällt gestützt auf den erstellten Sachverhalt ausser Betracht. Die Berufung des Privatklägers B.F. sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich damit als unbegründet und sind ab- zuweisen. 2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage auch dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergehenden vollumfänglichen Freispruchs, weil eine tatbestandsmässige Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellt ist, entfällt auch die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung des Privatklägers B.F. abzuweisen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B.F., A.F. und D.G. belaufen - 10 - sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungs- verfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Privatkläger B.F. mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertig es sich, dem Privatkläger B.F. die Hälfte der anteilsmässig auf das vorliegende Berufungsverfahren entfallenden Kosten, mithin Fr. 1'500.00 aufzuerlegen und mit dem einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu verrechnen. 3.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote aus der Staatskasse mit Fr. 5'344.85 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschä- digung dem Privatkläger aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). 3.1.3. Der Privatkläger B.F. unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. 3.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der vorinstanzliche Freispruch bestätigt wird, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 20'312.10 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). - 11 - 3.2.3. Die Vorinstanz hat von einer Entschädigung des Beschuldigten wegen ausgestandener Untersuchungshaft abgesehen, was im Berufungs- verfahren unangefochten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist. 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklagen werden abgewiesen. 3. 3.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Privatkläger B.F. zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'344.85 auszurichten. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'312.10 auszurichten. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz