4.4. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'412.85 auszurichten. - 36 - 4.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Sergio Biaggi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'918.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 11'843.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]