4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'775.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'072.92 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 700.00) werden dem Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 4'951.05 auferlegt.