3.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 29. Mai 2019 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. 4. 4.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.