d.h. Fr. 2'412.85, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Sergio Biaggi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'918.70 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 11'843.10 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).