Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 70 % auferlegt, was unter Berücksichtigung des im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Freispruchs nicht zu beanstanden ist. 7.2.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten von Fr. 8'042.87 für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 70 % selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschuldigten 30 % davon, - 34 -