7.1.3. Der Privatklägervertreter hat erklärt, im vorliegenden Verfahren keine separaten Aufwendungen für die Vertretung des Privatklägers gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 54). Dem Privatkläger ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.2. 7.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen.