Auf die Verfahren SST.2022.109 und SST.2022.110 entfällt damit ein Aufwand von insgesamt 7.1 Stunden, mithin Fr. 1'420.00. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren SST.2022.108 gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive, längere Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'700.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).