des Beschuldigten, Privatklägervertretung in den Verfahren SST.2022.109 und SST.2022.110) in der Höhe von Fr. 9'063.65 geltend, ohne jedoch – wo dies möglich und sinnvoll ist – die einzelnen Aufwendungen auf die jeweiligen Verfahren aufzuschlüsseln. Es rechtfertigt sich deshalb, folgende Positionen vom Gesamtaufwand in Abzug zu bringen: Ausarbeitung Berufungsbegründung Strafkläger bzw. Privatkläger von zusammen insgesamt 3.7 Stunden, Ausarbeitung