Im Übrigens sind seine Berufungsanträge abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Raufhandels und entsprechend eine höhere Freiheitsstrafe gefordert wird, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der anteilsmässig auf sein Berufungsverfahren entfallenden Kosten, mithin Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 7.1.2. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren mit der von ihm eingereichten Kostennote einen Gesamtaufwand (amtliche Verteidigung - 33 -