Für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse ist die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 90.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 6 Tage festzusetzen. 6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.