D.G. und C.G. eine schwere Zeit durchgemacht habe (UA act. 1331). Von einer nachhaltigen Einsicht kann entsprechend nicht gesprochen werden, scheint er doch sogar für den eigenen gelegentlichen Betäubungsmittelkonsum andere Personen verantwortlich zu machen. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 500.00 erweist sich vor diesem Hintergrund als verschuldensangemessen und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gerechtfertigt. Eine Herabsetzung der Busse ist jedenfalls unter keinem Titel angezeigt.