8001 Anhang OBV). Gerade aber bei Kokain handelt es sich im Gegensatz zu Cannabis um eine nicht mehr weiche Droge, entsprechend schwerer wiegt auch das Verschulden. Dem Beschuldigten ist zwar zugutezuhalten, dass er sich nach eigenen Angaben freiwillig einer 6-tägigen Suchttherapie unterzogen hat, obschon er nach eigenen Aussagen gemäss ärztlicher Auskunft nicht so eine schlimme Sucht habe (VA act. 1331). Gleichzeitig sah er aber den Grund für den eigenen Betäubungsmittelkonsum in der Tatsache, dass er aufgrund von - 32 -