Dem Beschuldigten konnte in einem Zeitraum von 5 Monaten drei Mal mittels Abnahme einer Blut- und Urinprobe Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen werden. Konkret konsumierte der Beschuldigte zwei Mal Kokain und einmal Cannabis. Die genaueren Umstände des Konsums sind nicht bekannt. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Strafzumessung jedoch, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV).