druck gemacht zu haben. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Rechnung zu tragen. 6.6. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die von der Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgefällte Busse von Fr. 500.00.