Der anzuordnende Vollzug der neuen Geldstrafe, die mit 180 Tagessätzen einen sehr starken Eingriff bedeutet, führt in einer Gesamtabwägung aber dennoch dazu, dass beim Beschuldigten mit Blick auf die Widerrufsstrafe von einer begründeten Aussicht auf Bewährung ausgegangen werden kann, zumal er noch nie einen unbedingten Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe über sich ergehen lassen musste, er mitunter noch nie die Konsequenzen seiner Handlungen zu spüren bekommen hat. Auch scheint ihm das vorliegende Verfahren zumindest ab dem Zeitpunkt, als Anklage erhoben wurde und ihm möglicherweise bewusst wurde, welche Konsequenzen seine jüngsten Handlungen haben könnten, entsprechend Ein-