Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung und insbesondere der für die Verkehrssicherheit aufgestellten Normen geprägt. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Die Ausfällung einer bloss bedingten Sanktion würde unter den vorliegenden Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Daran könnte weder eine Erhöhung der Probezeit noch die Ausfällung einer – weniger eingriffsintensiven – Verbindungsbusse etwas ändern. Entsprechend ist die neue Geldstrafe unbedingt auszusprechen.