6.5.2. Die mit Strafbefehl vom 29. Mai 2019 wegen Diebstahls und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (8 bis 10-fache Tatbegehung) ausgesprochene, bedingte Geldstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, noch während der Probezeit von zwei Jahren mit der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis nun sogar ein Verbrechen zu begehen und mit dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung auch im einschlägigen Deliktsbereich zu delinquieren.