Der Beschuldigte bezieht ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 139.20 und verfügt damit über ein durchschnittliches massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'970.00 pro Monat (vgl. Gutschriftanzeige IV-Taggeld). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse und Steuern von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 90.00.