Im Gegenteil, der Beschuldigte zeigte sich äusserst uneinsichtig und verhielt sich teilweise kolludierend. Er versuchte, sein Verhalten mit weiteren strafbaren Handlungen zu vertuschen sowie bei der Einvernahme seiner Mutter A.F. ihr in ihrer Muttersprache Anweisungen zu geben, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal vorliegend eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich.