Leugnen wäre diesbezüglich aber aufgrund der klaren Beweislage durch die beiden polizeilichen Anhaltungen sowie der Blut- und Urinproben weitgehend zwecklos gewesen. Dieses Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Wer im Übrigen wie der Beschuldigte hinsichtlich der weiteren Straftaten nicht geständig ist, kann hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Im Gegenteil, der Beschuldigte zeigte sich äusserst uneinsichtig und verhielt sich teilweise kolludierend.