Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als deutlich nicht mehr schuldangemessen mild erscheint, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch hinzunehmen ist (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). 6.4.5. Hinsicht der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 25 Jahre alte Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Er war einzig hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz geständig. Ein - 29 -