6.4.4. Die Einsatzstrafe wäre an sich für das weitere Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, den Raufhandel, die mehrfache Drohung, die mehrfache versuchte Nötigung, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung sowie die mehrfache Beschimpfung unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art.