Die zurückgelegte Strecke ist insgesamt – auch wenn es sich um eine nicht sehr lange Strecke handelt – als anspruchsvoll und keinesfalls gefahrenlos zu qualifizieren. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten.