Dem FinZ-Set ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte stark nach Alkohol gerochen, leichte Gleichgewichtsstörungen gehabt habe sowie unruhig, schläfrig, leicht lallend und leicht verwirrt gewesen sei (UA act. 942). Angehalten wurde der Beschuldigte, nachdem zwei Anrufe bei der kantonalen Notrufzentrale eingegangen waren, die den Beschuldigten beobachtet und übereinstimmend geschildert haben, wie er mit seinem Fahrzeug starke Schlangenlinien auf der ganzen Fahrbahn gefahren sei, trotz starken Verkehrsaufkommens teilweise auf die Gegenfahrbahn ausgebrochen und zudem an einem Rotlicht nach einer abrupten - 28 -