Der Beschuldigte hat bei seiner Trunkenheitsfahrt sein Fahrzeug mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.54 Gewichtspromille geführt. Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit).