berücksichtigen. Da es sich bei der Anstiftung zu falschem Zeugnis um die Teilnahme an einem Sonderdelikt handelt und die Sonderpflicht des Angestifteten die Strafbarkeit überhaupt erst begründet, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 26 StGB). Es rechtfertigt sich, diesen Umstand im Umfang von 30 Tagessätze strafmildernd zu berücksichtigen, so dass sich die angemessene Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze beläuft. 6.4.3. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, die bei konkreter Betrachtung mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind, angemessen zu erhöhen.