Nachdem der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen, mitunter ein vollendeter Anstiftungsversuch vorliegt, hat die Strafminderung entsprechend gering auszufallen. Es rechtfertigt sich daher, den Versuch im Umfang von 30 Tagessätze strafmildernd zu - 27 -