Da es vorliegend bei einer versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). Nachdem der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen, mitunter ein vollendeter Anstiftungsversuch vorliegt, hat die Strafminderung entsprechend gering auszufallen.