Dass sich der Beschuldigte für die Anstiftung der Androhung von Gewalt bediente, ist unbeachtlich, wird das damit einhergehende Verschulden vorliegend bereits durch den Schuldspruch der Nötigung und die darauf entfallende Strafe abgegolten. Im Übrigen geht das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. In Bezug auf die Beweggründe des Beschuldigten ist das rein egoistische Motiv verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stiftete H. zu einer Falschaussage einzig aus dem Grund an, sich selbst einer Strafverfolgung zu entziehen, nicht etwa um bspw. eine nahestehende Person zu decken.