Diese Falschaussagen gegenüber der im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnden Kantonspolizei ist geeignet, den Richter in die Irre zu führen bzw. die materielle Wahrheitsfindung und somit letztlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen. Es handelt sich aber nicht um ein komplexes Lügenkonstrukt, das minutiös geplant und durchdacht ist, sondern um zwei plumpe Tatsachenbehauptungen. Trotzdem ist deren Tragweite und mögliche Auswirkung auf das Strafverfahren nicht zu bagatellisieren, was entsprechend im Verschulden zu berücksichtigen ist.