6.4.2. Der Beschuldigte versuchte, H. mittels Androhung von Gewalt dazu zu bestimmen, anlässlich dessen bevorstehender delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei eine falsche Aussage zu machen. H. hätte aussagen sollen, dass es einerseits bei den Geschäften zwischen ihm und dem Beschuldigten nie um Marihuana bzw. CBD gegangen sei und andererseits D.G. sich von sich aus bei ihm nach der Nummer des Beschuldigten erkundigt habe. Diese Falschaussagen gegenüber der im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnden Kantonspolizei ist geeignet, den Richter in die Irre zu führen bzw. die materielle Wahrheitsfindung und somit letztlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen.