22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) sowie des obligatorischen Strafmilderungsgrunds von Art. 26 StGB zu reduzieren Art. 307 StGB schützt in erster Linie die Korrektheit von Beweisverfahren, somit die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren und nachrangig bzw. sekundär die konkret davon betroffenen Privatsubjekte mit ihren rechtlich geschützten, materiellen und immateriellen Interessen wie Freiheit, Ehre oder Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2). - 26 -