Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird nach Art. 307 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer jemanden dazu zu bestimmen versucht, wird nach Art. 24. Abs. 2 StGB wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) sowie des obligatorischen Strafmilderungsgrunds von Art.