Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe einzig mit dem Hinweis auf die präventive Effizienz – wie es die Vorinstanz entschied – greift vor diesem Hintergrund zu kurz, zumal sich eine Freiheitsstrafe gestützt auf das jeweilige Tatverschulden nicht aufdrängt. Von einer Unzweckmässigkeit der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe (vgl. dazu unten) kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb für die oben genannten Delikte je auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.