Demgegenüber musste der Beschuldigte noch nie einen unbedingten Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe über sich ergehen lassen, er hat mitunter noch nie die Konsequenzen seiner Handlungen zu spüren bekommen. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe einzig mit dem Hinweis auf die präventive Effizienz – wie es die Vorinstanz entschied – greift vor diesem Hintergrund zu kurz, zumal sich eine Freiheitsstrafe gestützt auf das jeweilige Tatverschulden nicht aufdrängt.