Er versuchte während der Einvernahme seiner Mutter A.F. Einfluss auf sie zu nehmen, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten, er wirkte auf allfällige Zeugen ein und wies beinahe alle Schuld von sich. Demgegenüber musste der Beschuldigte noch nie einen unbedingten Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe über sich ergehen lassen, er hat mitunter noch nie die Konsequenzen seiner Handlungen zu spüren bekommen.