wurde im Januar 2020 eröffnet. Der Beschuldigte delinquierte trotz bedingter Vorstrafe und neuer Strafuntersuchung teilweise einschlägig weiter. Er wurde somit innert kürzester Zeit wieder mehrfach straffällig. Mithin hat die bedingte Geldstrafe im teilweise einschlägigen Deliktsfeld keine Wirkung gezeigt. Wie die Vorinstanz weiter richtig feststellte, verhielt sich der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren kolludierend und zeigte sich äusserst uneinsichtig. Er versuchte während der Einvernahme seiner Mutter A.F. Einfluss auf sie zu nehmen, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten, er wirkte auf allfällige Zeugen ein und wies beinahe alle Schuld von sich.