6.3. Die Beschimpfung (Art. 177 StGB) wird ausschliesslich mit Geldstrafe und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden ausschliesslich mit Busse bestraft. Für den Raufhandel, die mehrfache Drohung, die mehrfache versuchte Nötigung, die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie das Fahren ohne Berechtigung ist dagegen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vorgesehen.