6. 6.1. Der Beschuldigte hat sich des Raufhandels, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.