Beschuldigte und D.G. gegenseitig mit Beschimpfungen eindeckten, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten. - 24 - Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.